GEWERBEVEREIN Bobenheim-Roxheim e.V.

Satzung – Stand: April 2016

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Bobenheim-Roxheim e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bobenheim-Roxheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
(2) Sinne der Abgabenordnung, und zwar die Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen. Er leistet damit auch einen Beitrag zur Erhaltung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes Bobenheim-Roxheim.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  1. Wahrnehmung der Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Behörden und anderen Stellen,
  2. Pflege politischer, gesellschaftlicher und persönlicher Kontakte,
  3. Durchführung gemeinsamer Werbeaktionen mit dem Ziel, die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
  4. Veranstaltung von Leistungsschauen und sonstigen Ausstellungen,
  5. Durchführung von Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der Mitglieder,
  6. Förderung des Nachwuchses zur Erhaltung und Stärkung des selbstständigen Mittelstandes,
  7. Beteiligung an der allgemeinen Gemeindewerbung durch Werbemittel aller Art,
  8. Förderung und Unterstützung des heimischen Brauchtums.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
(5) Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) In einer Finanzordnung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands eine Aufwandsentschädigung erhalten können; sie darf nicht den Charakter eines Entgelts haben.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus:
  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. Ehrenmitgliedern.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen gewählt werden, die sich um die
(3) Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
  1. volljährige natürliche Personen,
  2. juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,
  3. Personenvereinigungen, die ein Handwerk, ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder in sonstiger Weise an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde Interesse haben.
  4. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet
(3) die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
(7) trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag oder einer Umlage (§ 6) mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
  1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort im Rahmen der Tagesordnung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und an den Beschlussfassungen mitzuwirken,
  2. in die Organe des Vereins gewählt zu werden,
  3. durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern,
  4. alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet.
(2) Juristische Personen nehmen die Mitgliedsrechte durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person wahr.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 6) zu entrichten. Darüber hinaus haben sie die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten und die Beschlüsse der Organe, die für alle Mitglieder bindend sind, zu befolgen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Ausschüsse.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
  1. Erlass einer Finanzordnung (§ 2 Abs.4),
  2. Ehrenmitgliedschaft (§ 3 Abs. 2),
  3. Beschwerden gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss aus dem Verein (§ 4 Abs. 2 und 5),
  4. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands (§ 9 Abs.5, § 14 Abs.2 Satz 3),
  5. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
  6. Aufnahme von Darlehen,
  7. Mitgliedsbeiträge (§ 6 Abs. 1),
  8. Änderungen des Vereinszwecks und sonstige Satzungsänderungen (§ 16)
  9. Auflösung des Vereins (§ 17).
(2) Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; sie findet in den ersten sechs Monaten statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in Bobenheim-Roxheim haben, sind schriftlich einzuladen; maßgebend ist die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt mit dem Tag, der auf die Herausgabe des Amtsblatts folgt, im Falle des Satzes 3 mit dem Tag nach der Aufgabe des Schreibens bei der Post.
(5) Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag muss spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(9) Beschlüsse werden offen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass geheim abgestimmt wird.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden, wobei jedoch ein Mitglied nicht mehr als zwei fremde Stimmen abgeben darf.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Geschäftsführer ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter und ihm zu unterschreiben ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Ist der Geschäftsführer verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Dieser muss kein Vereinsmitglied sein.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Aufnahme von Mitgliedern (§ 4 Abs. 2),
  2. Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 5),
  3. Festsetzung der Umlagen für Werbeaktionen (§ 6 Abs. 2),
  4. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
(2) Der Vorstand besteht aus
  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Geschäftsführer und
  5. bis zu drei Beisitzern.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein. Geschäfte, deren Wert 1.000 € überschreitet, können nur vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam abgeschlossen werden; diese Einschränkung der Vertretungsmacht gilt auch mit Wirkung gegen Dritte (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB).
(4) Dem Vorstand dürfen nur Mitglieder angehören. Ist das Mitglied eine juristische Person, kann auf Vorschlag des gesetzlichen Vertreters auch ein Beschäftigter in den Vorstand gewählt werden. Endet das Beschäftigungsverhältnis, scheidet diese Person automatisch aus dem Vorstand aus. Das Mitglied ist verpflichtet, den Vorstand über das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses zu informieren.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, jedoch bleiben sie so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Sitzungen des Vorstands

(1) Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens alle drei Monate. Sie werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen. Sofern keine Eilbedürftigkeit vorliegt, ist eine Einladungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Tagesordnung braucht nicht mitgeteilt zu werden.
(2) Gehört der Bürgermeister der Gemeinde Bobenheim-Roxheim nicht dem Vorstand an, ist er berechtigt, an dessen Sitzungen beratend teilzunehmen. Er ist zu den Sitzungen einzuladen; Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand beschließt offen durch Handzeichen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Über die Sitzungen des Vorstands fertigt der Geschäftsführer ein Protokoll. § 8 Abs. 11 gilt entsprechend.

 

§ 11 Schatzmeister

Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte und die Unterstützung des Vorstands bei der Vermögensverwaltung. Er hat der Mitgliederversammlung die nach § 14 Abs. 2 geprüfte Jahresrechnung mit einem Bericht über die Finanzsituation des Vereins vorzulegen.

 

§ 12 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die Verwaltungsgeschäfte des Vereins und unterstützt den Vorstand. Er pflegt den Kontakt zu Mitgliedern, Medienvertretern, Behörden und allen sonstigen Stellen.

 

§ 13 Ausschüsse

Für einzelne Aufgabenbereiche des Vereins kann der Vorstand zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse einsetzen. Er bestimmt den Vorsitzenden und die Mitglieder.

 

§ 14 Rechnungsprüfung und Entlastung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese müssen keine Vereinsmitglieder sein.
(2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses haben die Rechnungsprüfer zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet wurden und der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Sie legen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung vor. Auf dieser Grundlage entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Änderung des Vereinszwecks
Sonstige Satzungsänderungen

(1) Die Änderung des Vereinszwecks und sonstige Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bobenheim-Roxheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.05.2014 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung, die unter der Nr. VR 20629 im Vereinsregister eingetragen ist, außer Kraft.